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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisen zum FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO 2025

DIES SIND DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR IHRE BUCHUNG ZUM  FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO . BITTE LESEN SIE DIESE SORGFÄLTIG DURCH, DA SIE BINDEND FÜR SIE SIND. 

Alle in der Broschüre der Gesellschaft und/oder auf der offiziellen Website angebotenen Urlaubspakete (im Folgenden als „Reise(n)“ bezeichnet) werden von der Gesellschaft Explora S.A., einem Schweizer Unternehmen mit Sitz in der Avenue Eugène Pittard 16, 1206 Genf, Schweiz, eingetragen bei der Handelskammer Genf unter der offiziellen Registrierungsnummer CHE 315.766.578, im Folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet, zum Verkauf angeboten. 

Wenn Sie eine Buchung vornehmen, schließen Sie mit der Gesellschaft einen Vertrag über die Erbringung der einzelnen Reiseleistungen ab. 

In diesen Buchungsbedingungen haben die folgenden Ausdrücke die hier definierte Bedeutung: 

Buchung“ bezeichnet die Schritte, die der Gast unternimmt, um einen Vertrag mit der Gesellschaft abzuschließen, wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben. 

Buchungsbestätigung“ bezeichnet die Bestätigung der Buchung, die dem Gast nach Zahlung der Anzahlung zugesandt wird. 

Buchungsbedingungen“ beziehen sich auf diese Bedingungen und die Informationen, die in der Broschüre der jeweiligen Gesellschaft, auf der offiziellen Website und/oder in anderen Informationen enthalten sind und die die ausdrücklichen Bedingungen Ihres Vertrags mit der Gesellschaft bilden. 

Beförderer“ ist derjenige, der die Verpflichtung übernommen hat, den Gast von einem Ort zum anderen zu befördern, wie auf dem Reiseticket, dem Flugticket oder einem anderen Ticket, das für eine andere anwendbare Beförderung ausgestellt wurde, angegeben ist und somit auf diesen Dokumenten als „Beförderer“ bezeichnet wird. Für den Kreuzfahrtteil Ihres Kreuzfahrtpakets ist die Reederei Explora S.A. zuständig. 

Gesellschaft“ steht für Explora S.A. – mit der eingetragenen Adresse Avenue Eugène Pittard 16, 1206 Genf, Schweiz, die die Reise organisiert und verkauft oder zum Verkauf anbietet, sei es direkt oder über einen dritten Verkaufsagenten. 

Beförderungsbedingungen“ sind die Bedingungen, unter denen der Beförderer die Beförderung entweder auf dem Luft-, Land- oder Seeweg anbietet. Die Beförderungsbedingungen können dabei auf den gesetzlichen Bestimmungen des Landes des Beförderers basieren und/oder auf internationalen Abkommen, die die Haftung des Beförderers beschränken oder ausschließen können. Auf Anfrage stehen den Gästen Kopien der Beförderungsbedingungen aller Beförderer zur Verfügung. 

Vertrag“ bezeichnet den zwischen der Gesellschaft und dem Gast geschlossenen Vertrag in Bezug auf die betreffende Reise, der durch die Ausstellung der Buchungsbestätigung durch die Gesellschaft oder seinen Verkaufsagenten an den Gast nachgewiesen wird.  Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag kann sich beziehen auf (i) auf den Gast, der von der Gesellschaft lediglich die Unterbringung an Bord eines Schiffs zum Zwecke des „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO“-Events kauft oder (ii) auf den Gast, der von der Gesellschaft die Unterbringung an Bord eines Schiffs zum Zwecke des „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO“-Events in Kombination mit anderen von der Gesellschaft angebotenen oder weiterverkauften Serviceleistungen kauft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Eventtickets, eventbezogene Ausflüge und Erlebnisse, Transfers oder sonstige Ausflüge.

Destination Experience“ bezeichnet jeden Ausflug, jede Reise oder Aktivität an Land, die nicht Teil des Pauschalpreises der Reise ist und von der Gesellschaft an Bord ihrer Schiffe zum Verkauf angeboten wird. 

Gast mit Behinderung“ oder „Gast mit eingeschränkter Mobilität“ bezeichnet jeden Gast, dessen Mobilität bei der Benutzung von Transportmitteln aufgrund einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, einer geistigen oder psychosozialen Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund einer sonstigen Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund seines Alters eingeschränkt ist und dessen Situation eine angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung an seine besonderen Bedürfnisse bei den allen Gästen zur Verfügung gestellten Dienstleistungen erfordert. 

Höhere Gewalt“ bezeichnet jedes unvorhersehbare Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Beförderers oder der Gesellschaft liegt, einschließlich höherer Gewalt (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Wirbelstürme oder andere Naturkatastrophen), Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wurde), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtübernahme oder Beschlagnahmung, terroristische Aktivitäten, Unruhen, zivile Unruhen, Arbeitskämpfe, Natur- und Nuklearkatastrophen, Feuer, Gesundheitsrisiken, Verstaatlichung, staatliche Sanktionen, Blockaden, Embargos, Arbeitskämpfe, Streiks, Epidemien, Pandemien, Quarantänen, Aussperrungen oder Unterbrechungen oder Ausfälle von Strom- oder Telefondiensten und/oder unvorhergesehene technische Probleme bei der Beförderung, einschließlich Änderungen aufgrund von Umplanungen oder Annullierungen oder Änderungen von Flügen, geschlossenen oder überlasteten Flughäfen oder Häfen. 

FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO PADDOCK CLUB™“ ist das Hospitality-Premiumerlebnis, das nur für Gäste zugänglich ist, die im Besitz des entsprechenden Zutrittsausweises sind.

Zukünftiges Reiseguthaben“ bezeichnet ein Reiseguthaben, das dem Gast gewährt wird, um es für eine zukünftige Buchung bei der Gesellschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verwenden. 

Grandstand“ ist der Bereich, zu dem Gäste Zutritt haben, die im Besitz des entsprechenden „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO“-Grandstand-Tickets sind, um das Event zu sehen und die im Ticket inkludierten Serviceleistungen zu genießen.

Gast“ bezeichnet jeden einzelnen Passagier, einschließlich Minderjähriger, der entweder auf der Buchungsbestätigung oder auf der Rechnung oder auf einem von der Gesellschaft ausgestellten Ticket genannt wird. 

Reise“ oder „Reisepaket“ bezeichnet die Beförderung auf dem Seeweg und den Aufenthalt an Bord eines Schiffes von Explora S.A. (wie in der entsprechenden Broschüre der Gesellschaft, auf der offiziellen Website oder in anderen Unterlagen, die für die Gesellschaft oder in deren Namen erstellt wurden, beschrieben), einschließlich aller anderen damit verbundenen Reisearrangements, die unter anderem Folgendes umfassen können: Flüge, Hotelunterbringung, Überlandtouren, Flughafen-, Hotel- und Hafentransfers, Erlebnisse am Reiseziel sowie im Voraus bezahlte Leistungen an Bord. 

Reisepreis“ bedeutet die Kosten für die Reise inklusive: Unterbringung in einer Suite, Mahlzeiten an Bord, alkoholische Getränke, Cocktails, Softdrinks, Mineralwasser, Trinkgelder, Hafengebühren, WLAN-Internetzugang, Unterhaltung, sofern angeboten, und gegebenenfalls kostenlose Transfers vom Hafen zum Stadtzentrum. Je nach Suitekategorie oder gebuchtem Angebot können zusätzliche Vorteile gewährt werden. 

Ocean Terrace Suite“ bezeichnet eine Gruppe spezifischer Suitekategorien, die sich durch ihre Größe, Ausstattung und Annehmlichkeiten auszeichnen und von Explora Journeys angeboten werden. 

Ocean Grand Terrace Suite“ bezeichnet eine Gruppe spezifischer Suitekategorien, die sich durch ihre Größe, Ausstattung und Annehmlichkeiten auszeichnen und von Explora Journeys angeboten werden. 

Ocean Penthouse Suites“ bezeichnet eine Gruppe von Suitekategorien, die sich durch ihre Größe, Ausstattung und Annehmlichkeiten auszeichnen und von Explora Journeys angeboten werden. 

Ocean Residences“ und „Owner’s Residence“ bezeichnet eine Gruppe von Suitekategorien, die sich durch ihre Größe, Ausstattung und Annehmlichkeiten auszeichnen und von Explora Journeys angeboten werden. 

Offizielle Website“ bezeichnet die Gesamtheit der zugehörigen Webseiten, Dokumente und Hypertext-Links, die von der Webdomain www.explorajourneys.com aus angeboten werden. 

Option“ bezeichnet die dem Gast gegebene Möglichkeit, eine Reise bei der Gesellschaft zu buchen. 

Optionsbestätigung“ meint die Benachrichtigung, die dem Gast zugesandt wird, nachdem die von der Gesellschaft vorgeschlagene Option vom Gast akzeptiert wurde und die Buchung erstellt wurde. 

Paddock“ ist ein bestimmter und exklusiver Bereich, zu dem nur Gäste Zutritt haben, die im Besitz des erforderlichen Ausweises sind.

Verkaufsagent“ bezeichnet den unabhängigen Reiseberater, der die von der Gesellschaft zusammengestellte Reise selbst oder im Namen der Gesellschaft verkauft oder zum Verkauf anbietet.

1. BUCHUNGSVORGANG UND ANZAHLUNG 

1.1 Um mit einer Buchung fortzufahren, muss der Gast die Gesellschaft oder einen der autorisierten Verkaufsagenten oder Vertreter der Gesellschaft kontaktieren. Der Gast hat die Option, eine bestimmte Reise zu buchen, und eine Optionsbestätigung wird von der Gesellschaft an den Gast oder den Verkaufsagenten gesendet. 

1.2 Mit der Buchung einer Reise bestätigt und akzeptiert die Person, die die Buchung vornimmt, dass alle in der Buchungsanfrage genannten Personen an die Buchungsbedingungen gebunden sind und dass sie befugt ist, diese Buchungsbedingungen im Namen aller in der Buchungsanfrage genannten Personen zu akzeptieren. 

1.3 Die Buchung erfordert eine nicht erstattbare, vollständige Zahlung pro Person, die drei Tage (72 Stunden) nach Buchungsbestätigung fällig wird und durch den Gast zahlbar ist. 

1.4 Sobald der gesamte Reisepreis pro Person vom Gast an die Gesellschaft bezahlt wurde, wird Ihre Buchung bestätigt und die Buchungsbestätigung versandt.

1.5 Die vollständige Zahlung muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:

o   Innerhalb von drei Tagen (72 Stunden) nach Eingabe der Buchung

Wenn die vollständige Zahlung nicht gemäß den oben genannten Bedingungen erfolgt, wird die Buchung automatisch storniert und es wird keine Buchungsbestätigung versandt.

2. VERTRAG UND ABSCHLUSSZAHLUNG

2.1 Jede Reise ist abhängig von der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung. Der Vertrag mit dem Gast gilt als abgeschlossen, sobald die Buchungsbestätigung von der Gesellschaft an den Gast oder an den Verkaufsagenten gesendet wird. 

2.4 Wenn ein Gast den Restbetrag nicht gemäß den oben genannten Bedingungen bezahlt, hat die Gesellschaft das Recht, die Buchung ohne Vorankündigung zu stornieren und Stornogebühren gemäß Absatz 13 unten zu erheben. 

2.5 Folgende Posten sind im Reisepreis inbegriffen: Unterbringung in einer Suite, Mahlzeiten an Bord, alkoholische Getränke, Cocktails, Softdrinks, Mineralwasser, Trinkgelder, Hafengebühren, Zutritt zum ACM (Automobile Club de Monte Carlo) (ab fünf Übernachtungen in Monaco), WLAN-Internetzugang und Unterhaltung (sofern angeboten) sowie gegebenenfalls kostenlose Transfers vom Hafen zum Stadtzentrum. Je nach Suitekategorie oder gebuchtem Angebot können zusätzliche Vorteile gewährt werden. Folgendes ist nicht im Reisepreis inbegriffen: Kosten für medizinische Betreuung, Services oder Produkte von unabhängigen Anbietern und Destination Experiences. Exklusive Lebensmittel und Getränke sind gegen einen Aufpreis erhältlich. 

2.6  „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO PADDOCK CLUB™“ umfasst:

·       Sitzplätze direkt über den Teamgaragen

·       VIP-Hospitality inklusive Küche, Livemusik und Unterhaltung auf höchstem Niveau

·       Zugang zum PADDOCK™

·       ARAMCO FORMULA 1® PITLANE WALK

·       FORMULA 1® DRIVERS & AMBASSADORS EXPERIENCE

2.7 „GRANDSTAND-TICKETS FÜR FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO – TRIBÜNE T2“ umfassen:  

·       Sitzplätze auf der Tribüne T2 Grandstand

 

Reisepreis Nr. 1

MONACO-STADTBLICK + GRANDSTAND-TICKETS FÜR 3 TAGE – TRIBÜNE T2​

Inklusive Unterbringung in einer Suite während der gesamten Reise; die ausgewählte Suite bietet einen Blick auf Monaco vom 21. bis zum 26. Mai 2025; plus ein Grandstand-Ticket pro Person für drei Tage von Freitag, den 23. Mai, bis Sonntag, den 25. Mai 2025.

 

Reisepreis Nr. 2

MONACO-MEERBLICK + GRANDSTAND-TICKETS FÜR 3 TAGE – TRIBÜNE T2​

Inklusive Unterbringung in einer Suite während der gesamten Reise; die ausgewählte Suite bietet Meerblick vom 21. bis zum 26. Mai 2025; plus ein Grandstand-Ticket pro Person für drei Tage von Freitag, den 23. Mai, bis Sonntag, den 25. Mai 2025.

 

Reisepreis Nr. 3

MONACO-STADTBLICK + 3 TAGE PADDOCK CLUB™

Inklusive Unterbringung in einer Suite während der gesamten Reise; die ausgewählte Suite bietet einen Blick auf Monaco vom 21. bis zum 26. Mai 2025; plus einen Zugangsausweis zum Paddock Club pro Person für drei Tage von Freitag, den 23. Mai, bis Sonntag, den 25. Mai 2025.

 

Reisepreis Nr. 4

MONACO-MEERBLICK + 3 TAGE PADDOCK CLUB™

Inklusive Unterbringung in einer Suite während der gesamten Reise; die ausgewählte Suite bietet einen Meerblick vom 21. bis zum 26. Mai 2025; plus einen Zugangsausweis zum Paddock Club pro Person für drei Tage von Freitag, den 23. Mai, bis Sonntag, den 25. Mai 2025.

 

3. PREISE UND PREISGARANTIE

3.1 Sobald die vollständige Zahlung bei der Gesellschaft eingegangen ist, wird keine Änderung des Reisepreises mehr vorgenommen. 

3.2 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, den Vertragspreis jederzeit zu ändern, um Abweichungen zu berücksichtigen:

        a) Lufttransportkosten;

        b) Treibstoffkosten für den Antrieb des Schiffes;

        c) Gebühren, Steuern oder Abgaben, die für Dienstleistungen wie Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen oder Flughäfen erhoben werden;

        d) die für den Reisepreis relevanten Wechselkurse.

Abweichungen können nach oben oder unten erfolgen. Bei Absatz a) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem von der Fluggesellschaft erhobenen Mehrbetrag. Bei Absatz b) entspricht jede Änderung des Reisepreises 0,33 % des Reisepreises für jeden Dollar, um den der Treibstoff pro Barrel (NYMEX-Index) steigt. Bei Absatz c) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren. 

3.3 Beträgt die Erhöhung des Reisepreises mehr als 8 % des Gesamtreisepreises zum Zeitpunkt der Buchung, hat der Gast das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und den Reisepreis bis zur Höhe des vom Gast zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich gezahlten Betrags erstattet zu bekommen. Dieses Recht auf Rückerstattung gilt nicht für gezahlte Versicherungsprämien, die in keinem Fall erstattungsfähig sind. 

3.4 Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Gast die Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich benachrichtigen. 

4. VERSICHERUNG

4.1 Die Gesellschaft empfiehlt jedem Gast den Abschluss einer angemessenen Versicherung, die ihn in ausreichendem Maße für die Stornierung der Reise, die medizinische Versorgung und die Kosten, den Verlust und/oder die Beschädigung des Gepäcks ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag als gebucht bestätigt wurde, bis zum Ende der Reise, wie in den entsprechenden Informationsmaterialien angegeben, absichert. 

5. REISEPASS UND VISUM

5.1 Die Gäste müssen für die gesamte Dauer der Reise im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, dessen Gültigkeitsdatum mindestens sechs Monate nach dem Rückreisedatum liegt. Einige Länder bestehen auf maschinenlesbare und digitale Fotopässe, insbesondere Russland und die USA. 

5.2 Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für die Beschaffung von Visa für Gäste; hierfür ist jeder Gast selbst zuständig. Es obliegt dem Gast, sich zu vergewissern, dass der Reisepass, die Visa oder andere Reisedokumente in den Ländern, in denen die Reise erfolgt, akzeptiert werden. Gästen wird dringend empfohlen, sich über alle gesetzlichen Anforderungen für Reisen ins Ausland und die verschiedenen Häfen zu informieren, einschließlich der Anforderungen bezüglich Visa, Einwanderung, Zoll und Gesundheit. 

5.3 Die Gesellschaft ist sich des weltweiten Risikos willkürlicher, terroristischer Anschläge bewusst. Die Gäste sollten sich über aktuelle Reiseinformationen und aktuelle Reisehinweise für das von ihnen gewählte Reiseziel informieren; bitte überprüfen Sie die Website Ihrer Regierung für Reisen ins Ausland nach aktuellen Informationen. 

5.4 Gäste unter 18 Jahren müssen von ihren Eltern oder einem Erziehungsberechtigten begleitet werden. Wenn ein Elternteil des reisenden minderjährigen Kindes nicht an der Reise teilnimmt, muss zum Zeitpunkt der Buchung eine vom abwesenden Elternteil unterschriebene Erlaubnis – gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnlandes des minderjährigen Kindes – vorliegen, in der die Reise des minderjährigen Kindes genehmigt wird.

5.5 Wenn das minderjährige Kind mit Gästen reist, die nicht seine Eltern oder seine Erziehungsberechtigten sind, muss die Gesellschaft gemäß ihrer Richtlinien zum Zeitpunkt der Buchung ein von den Eltern oder dem Erziehungsberechtigten unterschriebenes Dokument einfordern, das das minderjährige Kind dazu berechtigt, mit einer Begleitperson oder einer benannten Person zu reisen.

5.6 Für Minderjährige können bestimmte Beschränkungen für den Zugang zu einzelnen Veranstaltungen/Serviceleistungen gelten. Diese

können über unsere Kommunikationskanäle eingesehen und/oder unseren

Gästen direkt mitgeteilt werden.  Kinder unter 16 Jahren benötigen ein von den

Eltern/einem Elternteil unterschriebenes Formular, um Zutritt zum Paddock Club™ und Paddock zu erlangen.

 

Kinder im Alter von 12 Jahren oder jünger müssen auf den Grandstands von einem Erwachsenen begleitet werden.

 

Jeder Gast (oder, falls er minderjährig ist, seine Eltern oder sein Erziehungsberechtigter) haftet gegenüber dem Beförderer für alle Bußgelder oder Strafen, die dem Schiff oder dem Beförderer von den Behörden auferlegt werden, wenn der Gast die örtlichen Regierungsgesetze oder -vorschriften nicht beachtet oder eingehalten hat, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Einwanderung, Zoll oder Verbrauchssteuern.

6. REISETAUGLICHKEIT – ALTERSVORAUSSETZUNG – ALKOHOL

6.1 Die Sicherheit aller Gäste ist für die Gesellschaft von größter Bedeutung. Daher garantieren alle Gäste, dass sie seetauglich (und gegebenenfalls flugtauglich) sind und dass ihr Verhalten oder ihr Zustand die Sicherheit oder den Komfort des Schiffes oder Flugzeugs und der anderen Gäste nicht beeinträchtigt und dass sie gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen des internationalen EU-Rechts oder des nationalen Rechts sicher befördert werden können. 

6.2 Jeder Gast, der an einer Krankheit leidet, die seine Reisetauglichkeit unter Berücksichtigung der Reiseroute des Schiffes beeinträchtigen könnte, muss die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung informieren und vor der Buchung ein ärztliches Attest vorlegen. 

6.3 In jedem Fall haben die Gesellschaft und/oder der Beförderer das Recht, nach eigenem Ermessen vom Gast die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen über die Reisetauglichkeit zu verlangen. 

6.4 Schwangere müssen sich vor der Reise medizinischen Rat einholen; sie müssen in jeder Phase ihrer Schwangerschaft ein ärztliches Attest vorlegen, das ihre Tauglichkeit für die Reise an Bord des Schiffes unter Berücksichtigung der spezifischen Reiseroute bestätigt.

6.5 Die Gesellschaft und/oder der Beförderer verfügen über keinerlei adäquate medizinische Einrichtungen oder Ausstattung für Entbindungen an Bord der Schiffe. Für Gäste, die sich am Ende der Reise in der 23. Schwangerschaftswoche oder weiter befinden, kann die Gesellschaft keinerlei Buchung akzeptieren und der Beförderer kann diese nicht befördern. 

6.6 Die Gesellschaft und der Beförderer behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Gästen, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft zu befinden scheinen oder die kein ärztliches Attest gemäß Klausel 6.4 vorlegen, das Anbordgehen zu verweigern, und übernehmen keine Haftung für eine solche Verweigerung. 

6.7 Im Falle einer Buchung durch Gäste, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht wussten und unter angemessener Sorgfalt nicht hätten wissen können, dass sie schwanger sind, bietet die Gesellschaft im Hinblick auf die in obiger Klausel 6.5 genannten Bedingungen die Möglichkeit, eine andere Reise aus der Broschüre der Gesellschaft und/oder von der offiziellen Website zu buchen, die von gleichwertiger Qualität ist und den oben genannten Bedingungen entspricht, sofern verfügbar; oder sie bietet die Möglichkeit, die Reise zu stornieren und eine vollständige Rückerstattung des von diesen Gästen gezahlten Preises für eine Stornierung der Buchung zu erhalten, sofern eine solche Stornierung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald die Gäste von ihrer Schwangerschaft erfahren. Die Erstattung umfasst nicht die gezahlten Versicherungsprämien, die in keinem Fall erstattungsfähig sind. 

6.8 Wenn der Beförderer, der Kapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck hat, dass ein Gast aus irgendeinem Grund reiseunfähig ist, die Sicherheit gefährdet, ihm eventuell die Erlaubnis zum Verlassen des Schiffes in einem Hafen verweigert wird oder der Beförderer für Unterhalt, Unterstützung oder Rückführung haftbar gemacht werden kann, hat der Kapitän das Recht, die Einschiffung des Gastes in einem Hafen zu verweigern oder den Gast in einem Hafen auszuschiffen oder ihn in eine andere Koje oder Suite zu verlegen. Der Arzt an Bord hat das Recht, Erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Therapien oder andere medizinische Behandlungen zu verabreichen und/oder den Gast in das Schiffskrankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung einzuweisen, wenn der Arzt eine solche Maßnahme für notwendig erachtet und der Kapitän sie genehmigt. Die Weigerung des Gastes, im Hinblick auf eine solche Behandlung zu kooperieren, kann dazu führen, dass der Gast in einem beliebigen Hafen ausgeschifft wird, gegebenenfalls durch das Eingreifen der örtlichen Polizei oder anderer zuständiger Behörden, und weder die Gesellschaft noch der Beförderer haften für Verluste, Kosten oder Entschädigungen des Gastes. 

6.9 Wenn ein Gast als reiseunfähig eingestuft wird und ihm die Einschiffung verweigert wird, haften weder die Gesellschaft noch der Beförderer gegenüber dem Gast. 

6.10 Säuglinge, die zu Beginn der Reise weniger als sechs Monate alt sind, dürfen nicht mitfahren. Das Mindestalter für die Alleinbelegung beträgt 18 Jahre.  Ab 12 Jahren können Minderjährige in einer benachbarten Suite eines Elternteils oder eines Erziehungsberechtigten untergebracht werden. Beide Suiten müssen denselben Notfallversammlungspunkt haben.  Minderjährige unter 12 Jahren müssen in einer Suite mit Verbindungstür zu ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten untergebracht sein.  Minderjährige unter 12 Jahren müssen außerdem jederzeit von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden und dürfen niemals in ihrer Suite allein gelassen werden. 

6.11 Während der Reise werden keinerlei alkoholische Getränke an Minderjährige ausgeschenkt. Wie oben erwähnt, muss die Person je nach Reiseziel zu Beginn der Reise 18 Jahre alt sein.

7. GÄSTE MIT BEHINDERUNG UND GÄSTE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT

7.1 Die Priorität der Gesellschaft und des Beförderers liegt stets auf dem Komfort und der Sicherheit der Gäste. Um dies zu erreichen, wird der Gast gebeten, zum Zeitpunkt der Buchung so viele Angaben wie möglich zu den unten aufgeführten Punkten zu machen, damit die Gesellschaft und der Beförderer ihre Verpflichtung zur Beförderung des Gastes in einer sicheren oder betrieblich durchführbaren Art und Weise prüfen können, unter Berücksichtigung aller Probleme im Zusammenhang mit der Konstruktion des Gästeschiffs oder der Infrastruktur und Ausrüstung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, die die Durchführung der Einschiffung, Ausschiffung oder Beförderung des Gastes unmöglich machen und sich auf die Sicherheit und den Komfort des Gastes auswirken können.

7.2 Der Gast wird gebeten, zum Zeitpunkt der Buchung vollständige Angaben zu machen, wenn der Gast:

a) krank, gebrechlich, behindert oder in seiner Mobilität eingeschränkt ist;

b) eine spezielle Suite aufgrund seiner Behinderung benötigt, da nur eine begrenzte Anzahl dieser Suiten zur Verfügung steht und die Gesellschaft den Gast nach Möglichkeit so unterbringen möchte, dass er sich für die Dauer der Reise wohl und sicher fühlt;

c) besondere Sitzplatzwünsche hat;

d) medizinische Geräte an Bord bringen muss;

e) einen anerkannten Assistenzhund an Bord des Schiffes mitnehmen muss (bitte beachten Sie, dass Assistenzhunde den nationalen Vorschriften unterliegen). 

7.3 Sofern es die Gesellschaft und/oder der Beförderer für die Sicherheit und den Komfort des Gastes als unbedingt erforderlich erachtet und damit der Gast die Reise in vollen Zügen genießen kann, kann die Begleitung eines Gastes mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität durch eine andere Person, die in der Lage ist, diesem Gast die erforderliche Unterstützung zu bieten, gefordert werden. Diese Anforderung basiert ausschließlich auf der Einschätzung der Gesellschaft und/oder des Beförderers, dass der Gast aus Sicherheitsgründen Hilfe benötigt, und kann je nach Schiff und/oder Reiseroute variieren. Gäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, werden gebeten, ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße während der gesamten Reise bereitzustellen und sich möglicherweise von einem anderen Gast begleiten zu lassen, der in der Lage ist, Hilfe zu leisten.  

7.4 Wenn der Gast aufgrund einer besonderen Erkrankung, Behinderung oder eingeschränkten Mobilität eine persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung benötigt, muss diese persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung vom Gast selbst und auf dessen Kosten organisiert werden. Auf dem Schiff können keine temporären Pflegeleistungen, persönliche Einzelbetreuung oder Beaufsichtigung oder irgendeine andere Form der Betreuung durch Pflegepersonal für körperliche, psychiatrische oder andere Erkrankungen bereitgestellt werden. 

7.5 Wenn die Gesellschaft und/oder der Beförderer nach sorgfältiger Prüfung der spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen des Gastes zu dem Schluss kommt, dass der Gast nicht sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden kann, kann die Gesellschaft eine Buchung oder Einschiffung eines Gastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen ablehnen. 

7.6 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu verweigern, der die Gesellschaft nicht ausreichend über Behinderungen oder Hilfsbedürftigkeit informiert, damit die Gesellschaft und/oder der Beförderer eine fundierte Einschätzung vornehmen kann, ob der Gast aus Sicherheitsgründen auf sichere oder operativ durchführbare Weise befördert werden kann. Wenn der Gast mit einer Entscheidung der Gesellschaft gemäß den Klauseln 7.5 bis 7.6 dieser Buchungsbedingungen nicht einverstanden ist, muss der Gast der Gesellschaft eine schriftliche Beschwerde mit allen Belegen vorlegen. 

7.7 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu verweigern, der nach Ansicht der Gesellschaft und/oder des Beförderers nicht reisefähig ist oder dessen Zustand aus Sicherheitsgründen eine Gefahr für ihn selbst oder andere auf der Reise darstellen könnte. 

7.8 Für die Sicherheit und den Komfort des Gastes wird der Gast gebeten, die Gesellschaft unverzüglich zu informieren, wenn er zwischen dem Datum der Buchung der Reise und dem Datum des Reisebeginns feststellt, dass er besondere Betreuung oder Hilfe benötigt, damit die Gesellschaft und der Beförderer in Kenntnis der Sachlage beurteilen können, ob der Gast auf sichere oder operativ durchführbare Weise befördert werden kann oder nicht. 

7.9 Gäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität können in Häfen, in denen die Schiffe nicht direkt anlegen, möglicherweise nicht an Land gehen. Eine Liste dieser Häfen ist auf schriftliche Anfrage erhältlich. 

7.10 In einigen Häfen ist es notwendig, vor der Küste zu ankern, anstatt direkt im Hafen. In diesem Fall wird der Beförderer ein Beiboot einsetzen, um die Gäste an Land zu bringen. Ein Beiboot ist ein kleines Boot und möglicherweise nicht für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsproblemen geeignet. Beim Einsatz von Beibooten hat die Sicherheit oberste Priorität. Es ist wichtig, dass die Gäste in der Lage sind, das Beiboot sicher zu benutzen. Die Gäste müssen unter Umständen zu einer Plattform oder einem Ponton hinuntersteigen, um in das Beiboot einzusteigen. Es kann sein, dass es nach oben und nach unten führende Stufen gibt und dass die Gäste eine Lücke zwischen der Plattform und dem Beiboot überwinden müssen (die etwa 45 cm betragen kann). Je nach Wetter, Gezeiten und Seegang ist mit Wasserbewegungen zu rechnen, die sich im Laufe des Tages ändern können. Die Gäste müssen fit und mobil genug sein, um das Beiboot betreten und verlassen zu können. Wenn Gäste in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind oder eine Mobilitätshilfe wie z. B. einen Stock benutzen, müssen sie sorgfältig abwägen, ob sie in der Lage sind, das Beiboot sicher zu besteigen, bevor sie sich auf die Plattform begeben. Die Gäste müssen die Verwendung von Stufen, die Möglichkeit einer Lücke und eines Höhenunterschieds zwischen der Plattform und dem Beiboot sowie die mögliche, plötzliche Bewegung des Beibootes berücksichtigen, wenn sie eine Entscheidung treffen. Rollstühle und Scooter werden nicht von der Besatzung in das Beiboot gehoben. Alle Gäste müssen sich selbständig genug bewegen können, um die Beiboote zu benutzen. Schließlich kann der Kapitän oder einer seiner verantwortlichen Mitarbeiter die Beförderung mit einem Beiboot verweigern, wenn Zweifel an der Sicherheit eines Gastes bestehen.

Alle Gäste müssen beim Betreten und Verlassen des Beibootes besonders vorsichtig sein. Besatzungsmitglieder leiten die Gäste beim Ein- und Aussteigen an und beruhigen sie, aber sie können die Gäste nicht stützen, heben oder tragen. Die gleichen Vorsichtsmaßnahmen gelten, wenn die Gäste das Beiboot im Hafen verlassen. 

8. FRAGEBOGEN ZUR ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT

8.1 Die Gesellschaft und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden in jedem Hafen sind berechtigt, in ihrem eigenen Namen einen Fragebogen zur öffentlichen Gesundheit ausfüllen zu lassen. Der Gast ist verpflichtet, genaue Angaben zu den Symptomen von Krankheiten zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Magen-Darm-Erkrankungen, H1N1 und Covid-19. Der Beförderer kann die Beförderung eines Gastes verweigern, der nach seinem alleinigen Ermessen Symptome einer Krankheit aufweist, darunter virale oder bakterielle Erkrankungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Norovirus, H1N1 und Covid-19. Die Weigerung eines Gastes, den Fragebogen auszufüllen, kann dazu führen, dass ihm das Betreten des Schiffes verweigert wird. 

8.2 Wenn Gäste während der Reise an einer viralen oder bakteriellen Krankheit erkranken, kann der Schiffsarzt sie auffordern, aus Sicherheitsgründen in ihrer Suite zu bleiben. 

9. LEBENSMITTELALLERGIEN

9.1 Gäste werden darauf hingewiesen, dass einige Lebensmittel bei bestimmten Personen aufgrund einer Unverträglichkeit bestimmter Zutaten eine allergische Reaktion hervorrufen können. Wenn Gäste bekannte Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten haben, müssen sie die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung darüber informieren (indem sie ein spezielles Formular ausfüllen) und dies dem Team an Bord beim Einchecken oder so bald wie möglich nach dem Betreten des Schiffes mitteilen.

9.2 Es liegt in der Verantwortung der Gäste, dafür zu sorgen, dass sie Lebensmittel, gegen die sie allergisch sind, aktiv meiden. Die Gesellschaft trifft alle angemessenen Vorkehrungen, wenn sie schriftlich über bestimmte Lebensmittel oder Zutaten informiert wird, auf die der Gast allergisch reagiert, und hilft dem Gast im Rahmen des Zumutbaren, solche Lebensmittel oder Zutaten zu meiden, wenn der Gast sie gemäß Klausel 9.1 darauf hinweist. Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung, können weder die Gesellschaft noch der Beförderer für die Zubereitung spezieller Mahlzeiten für den Gast oder für andere vom Gast konsumierte Mahlzeiten verantwortlich gemacht werden. Im Falle von Mehrfachallergien/Unverträglichkeiten kann die Gesellschaft oder der Beförderer, auch wenn sie entsprechend informiert wurden, das Risiko einer Kreuzkontamination bei der Zubereitung von Lebensmitteln möglicherweise nicht vermeiden, sodass weder die Gesellschaft noch der Beförderer für eine solche Kontamination verantwortlich gemacht werden können. 

10. MEDIZINISCHE HILFE

10.1 Gästen wird dringend empfohlen, eine umfassende Reisekrankenversicherung abzuschließen, die die Kosten für eine medizinische Behandlung und den Rücktransport abdeckt. 

10.2 In Übereinstimmung mit den Anforderungen des Flaggenstaates gibt es an Bord einen qualifizierten Arzt und ein Bordhospital, das nur für Erste Hilfe und kleinere Erkrankungen ausgestattet ist. Der Gast nimmt hiermit zur Kenntnis und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass das Bordhospital nicht wie ein Krankenhaus an Land ausgestattet ist und der Arzt kein Facharzt ist. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer oder der Arzt haften gegenüber dem Gast für die daraus resultierende Unfähigkeit zur Behandlung eines medizinischen Zustands. 

10.3 Der Gast erkennt an, dass zwar ein qualifizierter Arzt an Bord des Schiffes ist, dass es jedoch seine Pflicht und Verantwortung ist, während der Reise bei Bedarf ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und dass er für die medizinische Versorgung an Bord aufkommen muss. 

10.4 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kann es sein, dass Gäste vom Beförderer und/oder dem Kapitän zur medizinischen Behandlung an Land gebracht werden muss. Weder der Beförderer noch die Gesellschaft nehmen Stellung zur Qualität der verfügbaren medizinischen Einrichtungen oder Behandlungen in einem Anlaufhafen oder an Orten, an denen der Gast an Land gebracht werden muss, und übernehmen auch keine Verantwortung für diese. Medizinische Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer nehmen Stellung bzw. geben Garantien bezüglich des Standards bei medizinischer Behandlung an Land. 

10.5 Das Gutachten des Arztes über die Tauglichkeit des Gastes, das Schiff zu betreten oder die Reise fortzusetzen, ist endgültig und für den Gast bindend. 

10.6 Es ist ratsam, sich vor der Buchung medizinischen Rat zu Kindern im Alter von bis zu 12 Monaten einzuholen. Um jegliche Zweifel auszuräumen, gelten die Bestimmungen aus Klausel 6 und das Erfordernis der Reisetauglichkeit für alle Gäste, inklusive Kleinkinder. 

11. MEDIZINISCHE AUSRÜSTUNG

11.1 Es ist wichtig, dass sich die Gäste mit dem Hersteller oder Lieferanten in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass alle medizinischen Geräte, die sie an Bord bringen möchten, sicher sind. Es liegt in der Verantwortung der Gäste, die Anlieferung aller medizinischen Geräte an den Docks vor der Abfahrt zu organisieren und die Gesellschaft vor der Buchung zu informieren, wenn sie medizinische Geräte an Bord haben müssen, damit die Gesellschaft und der Beförderer sicherstellen können, dass die medizinischen Geräte sicher transportiert werden können. 

11.2 Es liegt in der Verantwortung der Gäste, sich zu vergewissern, dass alle medizinischen Geräte in einwandfreiem Zustand sind, und dafür zu sorgen, dass ausreichend Ausrüstung und Vorräte für die gesamte Reise vorhanden sind. Das Schiff führt keine Ersatzausrüstung mit sich und der Zugang zu Versorgung und Ausrüstung an Land kann schwierig und teuer sein. Die Gäste müssen die Geräte selbst bedienen können. 

12. BUCHUNGSÄNDERUNGEN AUF WUNSCH DES GASTES

12.1 Ungeachtet vorstehender Bestimmungen können andere Änderungen der Buchung (auch nach Ausstellung der Buchungsbestätigung), wie z. B. die Aufnahme eines zusätzlichen Gastes in die Buchung oder eine Änderung der Angaben zum Namen des Gastes, bis 14 Werktage vor Reiseantritt beantragt werden. Für diese Änderungen wird dem Gast keine Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt. Alle zusätzlichen Kosten, die durch die oben genannte Änderung entstehen können, gehen ausschließlich zu Lasten des Gastes.

Änderungswünsche an der Buchung, die nach Ablauf der oben genannten Fristen bei der Gesellschaft eingehen, werden als Stornierungen behandelt und führen zur Anwendung der in Klausel 13 unten aufgeführten Stornogebühren. Für das Ausdrucken neuer Reisetickets, das durch die oben genannten Änderungen erforderlich wird, fallen keine zusätzlichen Gebühren an. 

12.2 Nach Vertragsbestätigung zur Buchung der Unterkunft und zum Kauf eines Tickets für den FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO kann die Art des Tickets oder der Suite nicht mehr geändert werden.

 

13. STORNIERUNG DURCH DEN GAST

13.1 Die Stornierung der Buchung muss mündlich oder schriftlich (per Einschreiben, E-Mail oder Fax) durch den Gast oder den Verkaufsagenten des Gastes erfolgen und beim Explora Experience Center eingehen. Alle ausgestellten Tickets und die Bestätigungsrechnung müssen zusammen mit der Stornierungsmitteilung zurückgeschickt werden.

Ein Nichtantritt der Reise bei der Abreise oder ein Abbruch des Reisepakets (Ausschiffung vor Beendigung der Reise) gilt als Stornierung am Tag der Abreise und unterliegt einer Stornogebühr von 100 %. 

13.2 Zur Deckung des geschätzten Verlusts, der durch die Stornierung entsteht, erhebt die Gesellschaft Stornogebühren gemäß der folgenden Tabelle:

Stornierungsrichtlinie von Explora Journeys

Ocean Terrace Suites, Ocean Grand Suites und Ocean Penthouses

Richtlinie für Stornogebühren

100 %

Ocean Terrace Suites, Ocean Grand Suites und Ocean Penthouses

Alle Reiselängen

Nicht erstattbar, sobald Buchungsbestätigung ausgestellt wurde

Ocean Residences

Richtlinie für Stornogebühren

100 %

Ocean Residences

Alle Reiselängen

Nicht erstattbar, sobald Buchungsbestätigung ausgestellt wurde

HINWEIS: Die Stornierungsbedingungen können sich jederzeit ändern.

Extended und Grand Journeys werden wie eine Reise behandelt.

13.3 Falls eine Suite nach der Stornierung des zweiten Gastes zur Einzelnutzung verbleibt, trägt der Gast, der die Suite zur Einzelnutzung nutzt, einen Solo-Reisezuschlag von 100 % oder einen niedrigeren Solo-Reisezuschlag, den die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt für eine Suite-Buchung mit Einzelbelegung erhebt. Die Stornierung eines zusätzlichen Gastes (Gäste neben dem ersten und zweiten Gast der Suite) wird gemäß Klausel 13.2 berechnet. 

13.4 Es ist möglich, dass der Gast diese Stornierungskosten bei seiner Reiseversicherung geltend machen kann, vorbehaltlich der anwendbaren Selbstbeteiligung. Es liegt in der Verantwortung des Gastes, einen solchen Anspruch gemäß den Bedingungen seiner Versicherungspolice geltend zu machen. 

13.5 Es erfolgt keine Rückerstattung, wenn ein Gast freiwillig oder unfreiwillig nicht zu seiner Reise erscheint, wenn ihm das Boarding aus irgendeinem Grund verweigert wird, einschließlich der Nichtvorlage der erforderlichen Reisedokumente, des Reisepasses oder des Visums, oder wenn er seine Reise vor dem geplanten, offiziellen Ende der Reise abbricht. 

14. BUCHUNGSÄNDERUNGEN, DIE DIE GESELLSCHAFT VORGENOMMEN HAT

14.1 Die Vorbereitungen für die Reise werden von der Gesellschaft viele Monate im Voraus getroffen. Gelegentlich kann es notwendig sein, sie zu ändern; daher behält sich die Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt vor Vertragsabschluss mit dem Gast ausdrücklich das Recht vor, die Modalitäten der Reise zu ändern, wenn dies aus betrieblichen, kommerziellen oder sicherheitsrelevanten Gründen notwendig oder ratsam ist. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Reise geringfügig zu ändern: In diesem Fall wird sie den Gast im Voraus darüber informieren.

 14.2 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsbestimmung wird die Gesellschaft den Gast oder seinen Verkaufsagenten so schnell wie möglich schriftlich über diese Änderung informieren.

Der Gast hat die Wahl zwischen:

    a) Akzeptieren der Änderung oder

    b) Buchung einer anderen Reise aus dem Prospekt der Gesellschaft und/oder von der offiziellen Website mit gleichwertiger oder besserer Qualität, sofern verfügbar oder

    c) Buchung einer anderen Reise aus dem Prospekt der Gesellschaft und/oder von der offiziellen Website mit geringerer Qualität, sofern verfügbar, mit Erstattung der Preisdifferenz oder

    d) Stornierung und vollständige Rückerstattung aller gezahlten Gelder. 

14.3 In der Änderungsmitteilung wird eine angemessene Antwortfrist angegeben, innerhalb derer der Gast die Gesellschaft über seine Entscheidung informieren muss. In der Benachrichtigung wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Änderungen als angenommen gelten, wenn der Gast nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagiert. 

14.4 Wenn eine Reise beendet ist und es aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die Rückkehr des Gastes zum vertraglich vereinbarten Abreiseort zu gewährleisten, übernimmt die Gesellschaft die Kosten für eine notwendige Unterkunft, wenn möglich einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von maximal drei Nächten pro Reisenden. Sind in den geltenden EU-Rechtsvorschriften oder gleichwertigen Rechtsvorschriften längere Fristen für die Rückreise des Reisenden vorgesehen, so gelten diese Fristen. 

14.5 Die Gesellschaft hat das Recht, dem Gast eine andere Suite zuzuweisen, sofern diese ähnliche Eigenschaften aufweist. Bei einem Wechsel der Unterkunft in eine preisgünstigere Suite haben die davon betroffenen Gäste nur Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifen.  

15. STORNIERUNG DURCH DIE GESELLSCHAFT

15.1 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, jede Reise jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Gast zu stornieren, haftet jedoch nicht für zusätzliche Entschädigungen, wenn:

        (i) die Stornierung auf ein Ereignis höherer Gewalt und/oder ungewöhnliche und/oder unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle der Gesellschaft entziehen und deren Folgen die Gesellschaft auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

        (ii) die Anzahl der für die Reise angemeldeten Personen weniger als 50 % der Gästekapazität des betreffenden Schiffes beträgt. 

In beiden oben genannten Fällen bietet die Gesellschaft dem Gast die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

    a) Erhalt der vollständigen Rückerstattung des gezahlten Betrags oder

    b) Buchung einer anderen Reise aus dem Prospekt der Gesellschaft und/oder von der offiziellen Website von gleicher oder besserer Qualität ohne zusätzliche Kosten, sofern verfügbar, oder

    c) Buchung einer anderen Reise aus dem Prospekt der Gesellschaft und/oder von der offiziellen Website mit geringerer Qualität, sofern verfügbar, mit Erstattung der Preisdifferenz. 

15.3 Die Entscheidung des Gastes muss der Gesellschaft schriftlich oder über seinen Verkaufsagenten mitgeteilt werden. 

16. DIE HAFTUNG DER GESELLSCHAFT

16.1 Vorbehaltlich der Klauseln 16.3 bis 16.8 übernimmt die Gesellschaft die Verantwortung für Tod, Verletzung oder Krankheit, die durch fahrlässige Handlungen und/oder Unterlassungen der Gesellschaft oder von Personen, die Dienstleistungen erbringen, die Teil der Reise sind, verursacht werden. Die Haftung der Gesellschaft ist, soweit anwendbar, durch die in dieser Klausel genannten Abkommen beschränkt. Die Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Gast unterliegt auch den hier genannten internationalen Übereinkommen (siehe Klauseln 16.4 bis 16.14), die Haftungsbeschränkungen für den Beförderer vorsehen. Die Gesellschaft ist nicht verantwortlich für unsachgemäße oder unterlassene Leistungen: 

    a) die vollständig auf das Verschulden des Gastes zurückzuführen sind;

    b) die auf eine unvorhersehbare oder unvermeidbare Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen sind, der mit der Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung in Verbindung steht;

    c) die auf einen ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand zurückzuführen sind, der außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft und/oder derjenigen, die Leistungen erbringen, die Teil der Reise sind, liegt, und dessen Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) ein Ereignis höherer Gewalt;

d) die auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das die Gesellschaft und/oder derjenige, der Leistungen erbringt, die Teil der Reise sind, auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen konnte. 

16.2 Bei Ansprüchen, die nicht mit Personenschäden, Tod oder Krankheit verbunden sind oder die nicht unter die in Klausel 16.4 bis einschließlich 16.14 genannten Konventionen fallen, ist die Haftung der Gesellschaft für die nicht vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages auf maximal das Dreifache des Preises beschränkt, den der betroffene Gast für die Reise bezahlt hat (ohne Versicherungsprämien und Änderungsgebühren). 

16.3 Alle Beförderungen (auf dem Land-, Wasser- und Luftweg) unterliegen den Beförderungsbedingungen des entsprechenden Beförderers. Diese können die Haftung beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich in diese allgemeinen Buchungsbedingungen integriert und werden ab dem Zeitpunkt der Buchung als ausdrücklich vom Gast akzeptiert erachtet. Kopien dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Anfrage bei der Gesellschaft erhältlich. 

16.4 Die Beförderung von Gästen und ihrem Gepäck auf dem Luftweg wird durch verschiedene internationale Übereinkommen („die internationalen Luftverkehrsabkommen“) geregelt, darunter das Warschauer Abkommen von 1929 (in der durch das Haager Protokoll von 1955 oder das Montrealer Übereinkommen von 1999 oder anderweitig geänderten Fassung). In dem Maße, in dem die Gesellschaft gegenüber Gästen in Bezug auf die Beförderung auf dem Luftweg als nicht leistender Beförderer haftbar gemacht werden kann, werden die Bestimmungen der internationalen Luftverkehrsabkommen (einschließlich aller späteren Änderungen und aller neuen Abkommen, die auf einen Vertrag über eine Schiffsreise zwischen der Gesellschaft und einem Gast anwendbar sind) ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen und in die Beförderungsbedingungen aufgenommen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen legen Haftungsbeschränkungen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Verspätung fest. Jegliche Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Gast, die sich aus einer Beförderung auf dem Luftweg ergibt, unterliegt den Haftungsbeschränkungen, die in den genannten Abkommen vorgesehen sind. Kopien dieser Abkommen sind auf Anfrage erhältlich. 

16.5 Soweit die Gesellschaft gegenüber einem Gast für Ansprüche haftet, die sich aus der Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg ergeben, hat die Gesellschaft Anspruch auf alle Rechte, Einsprüche, Immunitäten und Beschränkungen, die den jeweiligen Beförderern (einschließlich ihrer eigenen Beförderungsbedingungen) und gemäß allen anwendbaren Vorschriften und/oder Übereinkommen, wie dem Athener Übereinkommen und dem Montrealer Übereinkommen, zustehen. Sollte eine Bedingung, ein Abschnitt oder eine Bestimmung ungültig sein oder als ungültig angesehen werden, so gelten die übrigen Bedingungen, Abschnitte und Bestimmungen unabhängig davon und bleiben in Kraft. 

16.6 Die Haftung (falls zutreffend) der Gesellschaft und des Beförderers für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung des Gastes oder durch Verlust oder Beschädigung des Gepäcks entstehen, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen: 

16.7 In Bezug auf die Beförderung auf dem Seeweg gilt die EU-Verordnung 392/2009 über die Rechte von Gästen bei Unfällen auf See (EU-Verordnung 392/2009) für die internationale Beförderung auf dem Seeweg, wenn der Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen in der EU liegt oder das Schiff eine EU-Flagge führt oder wenn der Beförderungsvertrag in der EU geschlossen wurde.

Eine Kopie der EU-Verordnung 392/2009 ist auf Anfrage erhältlich und kann aus dem Internet heruntergeladen werden, und zwar unter  https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/2724/annex-b-reg-ec-392-2009.pdf.

Eine Zusammenfassung der EU-Verordnung 392/2009 finden Sie unter: https://ec.europa.eu/transport/sites/default/files/themes/passengers/maritime/doc/rights-in-case-of-accident.pdf

Wenn das Schiff als schwimmende Unterkunft genutzt wird, gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und die darin festgelegten Grenzen, die hiermit ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen werden, einschließlich aller Ansprüche für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck oder für Tod und Körperverletzung. 

16.8 Die Höhe des Schadensersatzes, für den die Gesellschaft und der Beförderer im Zusammenhang mit Tod und/oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck haftbar gemacht werden können, ist begrenzt und überschreitet unter keinen Umständen die in der EU-Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls im Athener Übereinkommen von 1974 festgelegten Haftungsgrenzen. 

16.9 Die Haftung der Gesellschaft und des Beförderers für Tod, Körperverletzung oder Krankheit des Gastes übersteigt nicht den Betrag von 46.666 Sonderziehungsrechten („SZR“), wie im Athener Übereinkommen von 1974 vorgesehen und definiert, oder, sofern anwendbar, den Höchstbetrag von 400.000 SZR gemäß der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 und, im Falle einer Haftung für Krieg und Terrorismus gemäß der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002, 250.000 SZR.

Die Haftung der Gesellschaft und des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks oder anderer Gegenstände des Gastes beträgt höchstens 833 SZR pro Gast gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 oder 2.250 SZR, wenn die EU-Verordnung 392/2009 oder das Athener Übereinkommen von 2002 Anwendung findet.

Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung der Gesellschaft und des Beförderers den anwendbaren Selbstbehalten pro Gast unterliegt, wobei diese Summe von dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum abgezogen wird.

Der Gast nimmt zur Kenntnis, dass der Umrechnungskurs für SZR täglich schwankt und bei einer Bank oder im Internet erfragt werden kann. Der Wert eines SZR kann unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx  berechnet werden.

16.10 Gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 und gegebenenfalls dem Athener Übereinkommen von 2002 oder der EU-Verordnung 392/2009 wird davon ausgegangen, dass der Beförderer dem Gast sein Gepäck ausgehändigt hat, es sei denn, der Gast hat innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Mitteilung unterbreitet:

    (i) im Falle eines offensichtlichen Schadens vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Rücklieferung

    (ii) bei nicht offensichtlichen Schäden oder Verlust des Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung oder Auslieferung oder dem Datum, an dem die Auslieferung hätte erfolgen müssen. 

16.11 Handelt es sich bei der hierin vorgesehenen Beförderung nicht um eine „internationale Beförderung“ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung EU-Verordnung 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt oder handelt es sich um eine inländische Beförderung auf dem Seeweg im Vereinigten Königreich, so gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 für diesen Vertrag und gelten sinngemäß als in diesen Vertrag aufgenommen. 

16.12 Die Gesellschaft haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen wie Bargeld, handelbare Wertpapiere, Schmuck, Kunstgegenstände, Kameras, Computer, elektronische Geräte oder andere Wertgegenstände, es sei denn, diese werden beim Beförderer zur sicheren Verwahrung hinterlegt und bei der Hinterlegung wird ausdrücklich und schriftlich ein höherer Betrag vereinbart und der Gast zahlt einen Aufpreis für den ausgewiesenen Wertsicherungsschutz. Die Benutzung des Tresors des Schiffes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Besteht eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von auf dem Schiff hinterlegten Wertgegenständen, so ist diese Haftung gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 auf 1.200 SZR bzw. bei Anwendung der EU-Verordnung 392/2009 oder des Athener Übereinkommens von 2002 auf 3.375 SZR begrenzt.  

16.13 Für die Gesellschaft und den Beförderer gelten alle anwendbaren Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Gesetz und/oder die Gesetze der Flagge des Schiffes in Bezug auf/oder die globale Begrenzung der vom Beförderer zu erstattenden Schäden). Keine Bestimmung dieser Buchungsbedingungen soll dazu dienen, die Gesellschaft und den Beförderer von solchen gesetzlichen oder sonstigen Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen zu befreien. Die Bediensteten und/oder Beauftragten der Gesellschaft und des Beförderers profitieren in vollem Umfang von allen derartigen Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung. 

16.14 Unbeschadet der Bestimmungen von 16.7 bis 16.13 oben haften die Gesellschaft und der Beförderer nicht für Tod, Verletzungen, Krankheiten, Schäden, Verspätungen oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen von Personen oder Sachen, die aus Gründen gleich welcher Art entstehen, die nicht nachweislich durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der Gesellschaft und des Beförderers verursacht wurden, wenn Ansprüche gegen die Gesellschaft und den Beförderer in einer Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden, in der die in diesen Buchungsbedingungen enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen als rechtlich nicht durchsetzbar gelten. 

16.15 Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Buchungsbedingungen haftet die Gesellschaft unter keinen Umständen für Verluste oder erwartete Gewinneinbußen, Einnahmeverluste, Nutzungsausfälle, Vertragseinbußen oder andere Risiken sowie für andere mittelbare oder indirekte Verluste oder Schäden ähnlicher Art. 

16.16 Die Haftung der Gesellschaft ist ausgeschlossen für Ansprüche, die sich aus Verlusten oder Schäden ergeben, die direkt oder indirekt durch Umstände verursacht werden, bei denen die Erfüllung und/oder unverzügliche Erfüllung des Vertrages aufgrund von Krieg oder Kriegsdrohung, Aufruhr, Streik, Arbeitsstreitigkeit, sei es durch Angestellte der Gesellschaft oder andere, terroristischen Aktivitäten oder die Androhung terroristischer Aktivitäten und den Ausfall der Energieversorgung verhindert wird. Das betrifft auch Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- oder Nuklearkatastrophen, Feuer oder ungünstige Wetterbedingungen oder ungünstigen Seegang, Selbstmord oder versuchten Selbstmord des Gastes oder das absichtliche Aussetzen des Gastes einer unnötigen Gefahr (außer bei dem Versuch, ein Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an einer ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivität sowie alle anderen Umstände jeglicher Art, die außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft liegen. 

16.17 Haftet die Gesellschaft für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum auf andere Weise als nach dem Athener und/oder Montrealer Übereinkommen, so darf ihre Haftung zu keinem Zeitpunkt 500,00 GBP übersteigen, und die Gesellschaft haftet zu keinem Zeitpunkt für Geld oder Wertgegenstände. Gäste dürfen kein Geld oder andere Wertgegenstände in ihr Gepäck packen. 

16.18 Die Haftung der Gesellschaft übersteigt zu keinem Zeitpunkt die Haftung eines Beförderers gemäß seinen Beförderungsbedingungen und/oder anwendbaren oder übernommenen Abkommen. Der von der Gesellschaft zu zahlende Schadenersatz wird im Verhältnis zu einem etwaigen Mitverschulden des Gastes gemindert. 

17. REISEROUTE / RECHT AUF ÄNDERUNG

17.1 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und/oder dem des Kapitäns eines Schiffes (das nicht unangemessen ausgeübt wird) zu entscheiden, von der angekündigten oder normalen Reiseroute abzuweichen, eine Abfahrt zu verzögern oder vorzuziehen, geplante Häfen auszulassen oder zu ändern, eine im Wesentlichen gleichwertige Beförderung durch ein anderes Schiff zu arrangieren, andere Schiffe zu schleppen oder geschleppt zu werden oder anderen Schiffen zu helfen oder jede ähnliche Handlung vorzunehmen, die nach eigenem Ermessen und/oder dem des Kapitäns für die Sicherheit des Gastes, des Schiffes und der Besatzung ratsam oder notwendig ist. Unter solchen Umständen sind weder die Gesellschaft noch der Beförderer dem Gast gegenüber haftbar oder verpflichtet. 

18. VERANTWORTUNG DES GASTES

18.1 Der Gast hat die Pflicht, die Anweisungen und Befehle des Kapitäns und der Offiziere an Bord zu befolgen. Der Gast akzeptiert hiermit und erklärt sich damit einverstanden, dass der Kapitän und die Offiziere das Recht und die Befugnis haben, jede Person an Bord, jede Suite, jedes Gepäckstück und jedes Eigentum aus Sicherheitsgründen oder aus anderen rechtmäßigen Gründen zu kontrollieren.

18.2 Der Gast erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, eine solche Durchsuchung zuzulassen. 

18.3 Die Gäste müssen vor der Reise alle erforderlichen medizinischen Impfungen erhalten haben und im Besitz aller Tickets, gültigen Reisepässe, Visa, Krankenversicherungskarten und anderer Dokumente sein, die für die geplanten Anlaufhäfen und die Ausschiffung erforderlich sind. 

18.4 Jeder Gast garantiert, dass er körperlich und geistig in der Lage ist, die Reise anzutreten.

18.5 Der Beförderer und/oder der Kapitän haben das Recht, das Anbordgehen eines Gastes zu verweigern oder die Ausschiffung eines Gastes anzuordnen, wenn sie dies für die Sicherheit des Gastes, der anderen Gäste oder des Schiffes für notwendig erachten oder wenn das Verhalten des Gastes nach vernünftiger Einschätzung des Kapitäns geeignet ist, den Komfort und die Freude der anderen Gäste an Bord zu gefährden oder zu beeinträchtigen.

18.6 Kein Gast darf irgendwelche Tiere mitbringen, außer anerkannte Assistenzhunde, vorbehaltlich der vorangehenden Klausel 7. 

18.7 Die Gesellschaft und/oder der Beförderer übernehmen keinerlei Haftung gegenüber einem Gast in Bezug auf eine Verletzung oder Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Klausel durch einen Gast, und jeder Gast muss den Beförderer und die Gesellschaft für alle Verluste oder Schäden entschädigen, die dem Beförderer oder der Gesellschaft oder einem seiner Lieferanten durch eine solche Verletzung oder Nichtbeachtung entstehen. 

18.8 Das Verhalten des Gastes darf die Sicherheit, die Ruhe und den Genuss der Reise durch andere Gäste nicht beeinträchtigen oder stören. 

18.9 Es ist Gästen strengstens untersagt, Schusswaffen, Munition, Sprengstoff oder brennbare, giftige oder gefährliche Stoffe, Waren oder Gegenstände an Bord der Schiffe mitzuführen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Gäste und der Schiffe darstellen könnten. 

18.10 Gäste sind für jegliche Schäden haftbar, die die Gesellschaft und/oder der Beförderer und/oder jeglicher Anbieter von Dienstleistungen, die Teil der Reise sind, erleiden und aus der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen seitens des Gastes entstehen. Der Gast ist insbesondere für alle Schäden haftbar, die dem Schiff oder seiner Einrichtung und Ausstattung hinzugefügt werden; für Verletzungen oder Verluste, die Gäste und Drittparteien erleiden; sowie für alle dem Gast zuschreibbaren Strafen, Bußgelder oder Ausgaben, für die die Gesellschaft, der Beförderer oder ein Anbieter haftbar gemacht werden können. 

18.11 Gästen ist es nicht gestattet, anderen Gästen oder Reiseveranstaltern an Bord des Schiffes kommerzielle Dienstleistungen jeglicher Art – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Landausflüge – zu verkaufen und/oder zu erwerben, die nicht offiziell von der Gesellschaft oder ihren vereinbarten, unabhängigen Vertragspartnern angeboten werden. 

19. FLÜGE

19.1 Wenn der Vertrag die Beförderung per Flugzeug vorsieht, informiert die Gesellschaft die Gäste über die Flugzeiten anhand der von der Fluggesellschaft in den Reiseunterlagen angegebenen Daten. Der Flugplan dient nur zur Information. Der Luftbeförderungsvertrag des Gastes und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Fluggesellschaft. Es liegt in der Verantwortung des Gastes, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen, um einzuchecken und in das Flugzeug zu steigen. Bitte beachten Sie, dass nicht alle medizinischen Geräte an Bord von Flugzeugen mitgeführt oder verwendet werden können. Gäste müssen sich vor der Beförderung bei der Fluggesellschaft dahingehend erkundigen. 

19.2 Wenn der Vertrag keine Flüge beinhaltet, liegt es in der Verantwortung des Gastes, ein gültiges Flugticket direkt bei einer Fluggesellschaft zu erwerben, das für die Reise zum Schiff geeignet ist und rechtzeitig dort ankommt (einschließlich lokaler Transfers, die der Gast selbst organisieren muss), sofern erforderlich. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für jegliche Haftungsansprüche, die in Bezug auf vom Gast arrangierte Flüge oder Transfers entstehen.

20. BESCHWERDEN

20.1 Jeder Gast, der während einer Reise eine Beschwerde hat, muss diese so schnell wie möglich dem Personal an Bord zur Kenntnis bringen. Wenn das Reisepersonal nicht in der Lage ist, das Problem zu lösen, muss jede Beschwerde innerhalb von 28 Tagen nach Beendigung der Reise schriftlich bei der Gesellschaft eingereicht werden. Das Versäumnis, die Beschwerde innerhalb dieser Frist zu melden, kann sich negativ auf die Fähigkeit der Gesellschaft auswirken, die Beschwerde zu bearbeiten. Beschwerden, die sich auf einen anderen Teil einer Reise beziehen, müssen unverzüglich an die Gesellschaft oder den Anbieter gerichtet werden.

20.2 Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum sind dem Beförderer vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder, falls dies nicht ersichtlich ist, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum der Ausschiffung schriftlich mitzuteilen

20.3 Beschwerden gemäß der EU-Verordnung 1177/2010 über Barrierefreiheit, Annullierung oder Verspätungen müssen innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Datum, an dem die Leistung erbracht wurde, an die Gesellschaft gerichtet werden. Der Beförderer muss innerhalb von einem (1) Monat antworten und mitteilen, ob die Beschwerde begründet ist, abgelehnt wurde oder noch geprüft wird. Eine endgültige Antwort muss innerhalb von zwei (2) Monaten erfolgen. Der Gast ist verpflichtet, der Gesellschaft alle weiteren Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind. Wenn der Gast mit der Antwort nicht zufrieden ist, kann er sich an die zuständige Beschwerdestelle im Land der Einschiffung wenden.

21. VERBRAUCHERSCHUTZ

21.1 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, hat die Gesellschaft eine Versicherungspolice abgeschlossen, um die Zahlungen der Gäste zu schützen und deren Rückführung in dem unwahrscheinlichen Fall zu gewährleisten, dass die Gesellschaft insolvent wird. Im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz der Gesellschaft wird Explora Journeys dafür sorgen, dass die Gäste nicht im Ausland stranden und dass alle für eine Vorausbuchung an die Gesellschaft gezahlten Gelder zurückerstattet werden. 

22. DATENSCHUTZ

22.1 Die Gesellschaft benötigt personenbezogene Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Name, Adresse, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, um die Buchung des Gastes effektiv bearbeiten zu können. Mit dem Einverständnis des Gastes, oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Gesellschaft diese Informationen an andere Stellen weitergeben, z. B. an Reisebüros, Hotels, Fluggesellschaften oder andere Transportanbieter, Sicherheits- und/oder Kreditprüfungsunternehmen, Kredit- und Debitkartenunternehmen oder an staatliche oder öffentliche Behörden. 

22.2 Die Datenschutzpolitik der Gesellschaft ist in der Datenschutzrichtlinie dargelegt, die Bestandteil dieser Bedingungen ist.

22.3 Personenbezogene Daten, die sich auf einzelne Gäste beziehen, werden sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen erhoben, verarbeitet, gespeichert und verwendet. Die Gäste stimmen der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu, damit die Gesellschaft die Reise durchführen kann. Dies kann die Weitergabe von Gästedaten an Regierungen, Einwanderungsbehörden, Hafenstaatkontrollen, Polizeibehörden, Flaggenstaaten und andere zuständige Behörden beinhalten oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass die Gesellschaft und der Beförderer personenbezogene Daten an die Ärzte an Land, die nächsten Angehörigen, die Versicherer und Berater der Gesellschaft und des Beförderers sowie die Krankenversicherer des Gastes in Notfällen weitergeben dürfen. Personenbezogene Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 

23. ÄNDERUNGEN

23.1 Eine Änderung dieser Bedingungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von der Gesellschaft unterzeichnet ist. 

24. RICHTLINIE FÜR DAS RAUCHEN

24.1 Explora Journeys respektiert die Bedürfnisse und Wünsche aller Gäste – einschließlich jener von Rauchern und Nichtrauchern. In Übereinstimmung mit weltweiten Standards ist das Rauchen in ausgewiesenen Bereichen des Schiffs erlaubt, die mit einem speziellen Abluftsystem ausgestattet sind. 

24.2 Grundsätzlich ist das Rauchen in allen Bereichen, in denen Lebensmittel serviert werden, nicht gestattet (Buffets und Restaurants, Bordhospital, Kinderbetreuungsbereiche, Korridore oder Foyers mit Aufzügen, Bereiche, in denen sich die Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, Ausschiffungen oder Reiseabfahrten versammeln, öffentliche Toiletten oder in Bars in der Nähe von Bereichen, in denen Lebensmittel serviert werden).

24.3 Aufgrund der Brandgefahr untersagt der Beförderer den Gästen das Rauchen in den Suiten. Das Rauchen auf den Terrassen der Suiten ist ebenfalls nicht gestattet. Explora Journeys behält sich das Recht vor, eine Gebühr zu erheben, wenn Gäste beim Rauchen in einem nicht ausgewiesenen Raucherbereich des Schiffes angetroffen werden. Wiederholtes Rauchen in Nichtraucherbereichen kann letztendlich zur Verweisung von Bord führen. 

24.4 Das Rauchen ist in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet, das umfasst mindestens eine Bar auf jedem Schiff und eine Seite (durch Beschilderung gekennzeichnet) der wichtigsten, äußeren Pooldecks, wo Aschenbecher zur Verfügung stehen. 

24.5 Das Werfen von Zigarettenkippen über Bord ist verboten. 

25. HAFTUNG VON ANGESTELLTEN, BEDIENSTETEN UND UNTERAUFTRAGNEHMERN – DESTINATION EXPERIENCE

25.1 Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass kein Bediensteter oder Beauftragter der Gesellschaft und/oder des Beförderers, einschließlich des Kapitäns und der Besatzung des betreffenden Schiffes, einschließlich unabhängiger Subunternehmer und deren Angestellter sowie der Versicherer dieser Parteien, unter irgendwelchen Umständen eine über diese Buchungsbedingungen hinausgehende Haftung übernimmt und diese Parteien sich in gleichem Maße wie die Gesellschaft und/oder der Beförderer auf diese Buchungsbedingungen und die Beförderungsbedingungen berufen können. 

25.2. „Destination Experiences“ werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn sie von Vertriebsmitarbeitern oder an Bord des Schiffes verkauft werden. Die Gesellschaft ist lediglich als Beauftragter für den Anbieter der „Destination Experience“ tätig. Die Gesellschaft geht bei der Auswahl seriöser Anbieter von „Destination Experiences“ mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt vor. Bei der Beurteilung der Leistung und/oder Haftung von „Destination Experience“-Anbietern gelten die örtlichen Gesetze und Vorschriften. „Destination Experiences“ unterliegen den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters, einschließlich der Haftungsbeschränkung und der Höhe des Schadensersatzes. Die Haftung der Gesellschaft übersteigt niemals die Haftung des „Destination Experience“-Anbieters. 

25.3 Alle Ausflüge, Tickets und Erlebnisse im Rahmen des FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO und des FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO PADDOCK CLUB™ werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn sie von der Gesellschaft, Vertriebsmitarbeitern oder an Bord des Schiffes verkauft werden. Die Gesellschaft ist in keiner Weise für die Dienstleistungen verantwortlich, die von solchen unabhängigen Vertragspartnern angeboten werden.

 

Die Gesellschaft agiert als reiner Vermittler dieser Erlebnisse und Dienstleistungen. Die

Gesellschaft hat keine direkte Kontrolle über die Ausflüge, Tickets und Erlebnisse im Rahmen des FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO und die „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO PADDOCK CLUB™“-Erlebnisanbieter und ihre Services. Daher kann die Gesellschaft in keinem Fall für von Gästen erlittene Verluste, Schäden und Verletzungen, die auf die Fahrlässigkeit oder andere Gründe seitens dieser Anbieter zurückzuführen sind, haftbar gemacht werden.

 

Die Gesellschaft geht bei der Auswahl seriöser Serviceanbieter

mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt vor. Bei der Beurteilung der Leistung und/oder Haftung bezüglich der Ausflüge, Tickets und Erlebnisse im Rahmen des FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO und der „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO PADDOCK CLUB™“-Erlebnisanbieter gelten die örtlichen Gesetze und Vorschriften.

 

Ausflüge, Tickets und Erlebnisse im Rahmen des FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO und die „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO PADDOCK CLUB™“-Erlebnisse unterliegen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausflüge, Tickets und Erlebnisse im Rahmen des FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO und der „FORMULA 1 GRAND PRIX DE MONACO PADDOCK CLUB™“-Erlebnisanbieter, einschließlich jeglicher Haftungsbeschränkungen und der Höhe des Schadensersatzes.

 

Die Haftung der Gesellschaft übersteigt niemals die Haftung dieser Anbieter.

25.4 Der Beförderer ist in keiner Weise für das Verhalten, die Produkte oder die Dienstleistungen verantwortlich, die von solchen unabhängigen Vertragspartnern angeboten werden.

26. RECHT UND GERICHTSBARKEIT

26.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt englischem Recht. Sollte es zu Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Erfüllung des vorliegenden Vertrages kommen, so unterliegen diese der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte. Vorbehaltlich der EU-Verordnung 392/2009 sind auch alle anderen Ansprüche vor englischen Gerichten geltend zu machen und unterliegen dem englischen Recht. 

27. FEHLER, AUSLASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN

27.1 Es wurden alle Anstrengungen unternommen, um die Richtigkeit des Inhalts Gesellschaftsbroschüre und/oder der offiziellen Website zu gewährleisten, aber bestimmte Änderungen und Überarbeitungen können nach dem Druck der Gesellschaftsbroschüre und/oder der Veröffentlichung der offiziellen Website vorgenommen werden.

Da für die Reise die Buchungsbedingungen gelten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Buchung in Kraft sind, unabhängig von denen, die in der jeweiligen Gesellschaftsbroschüre veröffentlicht sind, wird empfohlen, sich bei der Verkaufsstelle oder auf der offiziellen Website der Gesellschaft über die aktuellsten Buchungsbedingungen zu informieren.